3. Leistungen für Pflegebedürftige II
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung, sogenannte häusliche Pflegehilfen.
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 SGB genannten Verrichtungen. Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige z.B. in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird in der Regel durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder bei der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.
Pflegesachleistungen nach Pflegegraden (PG) ab dem 01.01.2017 in Euro pro Monat:
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
|
Pflegedienst zu Hause (Pflegesachleistung) |
- |
689 |
1298 |
1612 |
1995 |
(vgl. § 36 SGB XI)
Pflegebedürftige können die Zahlung eines Pflegegeldes anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung damit sichergestellt ist, z.B. durch Angehörige, andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Das Pflegegeld wird der*dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Diese*r kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie*ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Die*der pflegende Angehörige hat keinen eigenen Anspruch auf eine direkte Zuwendung.
Für die Beantragung des Pflegegeldes muss ein formloser Antrag bei der Kranken- bzw. Pflegekasse gestellt werden. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrages. Sollte die Pflegekasse diese Frist überschreiten, so stehen der*dem Antragstellenden für jede begonnene Woche, nach Eingang des Antrages, 70 Euro zu.
Privat Krankenversicherte wenden sich an das private Krankenversicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt in diesem Fall durch MEDICPROOF.
Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss einmal im halben Jahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr ein Beratungsansatz durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Pflegebedürftigen im Rahmen der häuslichen Pflege nicht vernachlässigt und in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
Das Pflegegeld variiert je nach Pflegegrad.
Pflegegeld nach Pflegegraden (PG) ab dem 01.01.2017 in Euro pro Monat:
|
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
Angehörige Pflegen zu Hause (Pflegegeld) |
125 |
316 |
545 |
728 |
901 |
(vgl § 37 SGB XI)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die Pflegekassen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden oder um eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Die Pflegekasse unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebett, Rollator, Lagerungshilfen oder Notrufsystem wie Hausnotrufdienst) und Verbrauchsprodukten (Einmalhandschuhe oder Betteinlagen). Geregelt sind beide Pflegehilfsmittel in § 40 SGB XI.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Aufschluss darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt oder leihweise überlassen werden. Auch Sanitätshäuser beraten zu diesem Punkt.
Hilfsmittel der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege werden meist vom Dienstleister direkt mit den Pflegekassen abgerechnet. Bei privat Versicherten kann die Rechnung der Pflegehilfsmittel bei der Versicherung eingereicht werden.
Die Bewilligung der Pflegehilfsmittel erfolgt meist für unbestimmte Zeit, in den meisten Fällen jedoch wenigstens für ein Jahr.
3.3.1. Zuschüsse der Pflegekasse für die Kosten der Pflegehilfsmittel
- Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebedürftige müssen einen Eigenanteil von 10 % zahlen (höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel).
- Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind: Die Pflegekasse erstattet bis zu 40 Euro im Monat.
Zu unterscheiden sind die Verbrauchshilfsmittel von den in § 33 SGB V geregelten Hilfsmitteln, wie zum Beispiel, Hörhilfen, Brillen und orthopädischen Hilfsmitteln. In diesen Fällen besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen oder anderer Leistungsträger.
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Pflegebedürftiger gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird.
Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Diese Zuschüsse werden seit 01.01.2013 ohne Eigenanteil gewährt. Wichtig ist, erst nach der Beantragung bei der Pflegekasse und deren Zuzahlungsbewilligung mit der baulichen Maßnahme zu beginnen.
Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und zur Erleichterung der häuslichen Pflege können Beratungsstellen für Wohnraumanpassung und Hilfsmittel herangezogen werden. Sie überlegen mit der*dem Pflegebedürftigen und/oder pflegenden Angehörigen zusammen bei einem Hausbesuch, welche Veränderungen in der Wohnung den Alltag erleichtern können.
(vgl. § 40 SGB XI)
3.5.1. Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der*des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
Leistungsbeträge nach Pflegegraden (PG) ab dem 01.01.2017 in Euro pro Monat:
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
|
Teilstationäre Pflege |
- |
689 |
1 298 |
1 612 |
1 995 |
(vgl. § 41 SGB XI)
Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tages- und Nachtpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
3.5.2. Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung für eine Übergangszeit - beispielsweise im Anschluss an eine stationäre Behandlung der*des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen. Die Pflegebedürftigen werden in diesem Fall stationär für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen. Eine andere Begründung hierfür kann auch sein, dass die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage ist, die Pflege zu erbringen, und keine Verhinderungspflege (vgl. 4.6) oder teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Betracht kommt.
Dieser Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt; die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro. Die Erstattung für den Leistungsbetrag wird unmittelbar an den Leistungsträger der Einrichtung bezahlt. Der Leistungsbetrag kann aus Mitteln der Verhinderungspflege (vergleiche 4.6) auf insgesamt 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Kurzzeitpflege steht für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 unabhängig von der Einstufung und in gleicher Höhe zur Verfügung. Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben die Möglichkeit, auch in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder in anderen geeigneten Versorgungsstätten untergebracht zu werden, wenn die Betreuung in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen (i. d. R. Einrichtungen der Altenpflege) nicht möglich ist oder nicht zumutbar scheint.
(vgl. §42 SGB XI)
3.5.3. Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Leistungsbeträge nach Pflegegraden (PG) ab dem 01.01.2017 in Euro pro Monat:
|
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
Pflegeheim (vollstationär) |
125 |
770 |
1262 |
1775 |
2005 |
(vgl. § 43 SGB XI)
3.5.4. Zusätzliche Leistungen
Darüber hinaus gibt es zusätzliche Leistungen
-
für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI)
-
für Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI)
-
für Betreuungs- und Entlastungsleistungen je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs (§ 45b SGB XI). Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 bestehen jedoch Einschränkungen.