4. Unterstützung für pflegende Familien I: Leistungen der Sozialversicherung
Wer Pflegebedürftige betreut, verzichtet meist ganz oder zumindest teilweise auf die eigene Berufstätigkeit. Dies bedeutet, dass die Pflegeperson nur noch eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge tun kann. Deshalb haben Personen, die pflegebedürftige Versicherte versorgen, einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse der*des Versicherten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegepersonen vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren.
Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, wenn
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diese zusätzlich zur Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist
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die Pflege langfristig und regelmäßig, das heißt mindestens 10 Wochenstunden verteilt auf zwei Tage wird
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die zu pflegende Person hilfebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist
(vgl. § 44 SGB XI)
Auch wenn kein Pflegegeld bezogen wird, sondern ein professioneller Pflegedienst im Einsatz ist und die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nur zusätzliche Unterstützung leistet, besteht der Anspruch.
Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach der Pflegestufe der gepflegten Person und nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung müssen bei der Pflegekasse der*des Pflegebedürftigen beantragt werden.
Pflegepersonen sind bei ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ohne dass sie für diesen Versicherungsschutz Beiträge aufbringen müssen. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die in Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen, sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, wie etwa beim Einkaufen.
Wer eine*n Angehörige*n zu Hause pflegt und deswegen ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis unterbricht oder aufgibt, kann bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenversicherung stellen und sich somit freiwillig weiterversichern. Damit bleibt der Versicherungsschutz auch während der Pflegezeit aufrechterhalten.
Erhält die pflegebedürftige Person Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder andere gleichartige Leistungen, kann die Pflegeperson die Pflegezeit geltend machen, wenn
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die Pflege unmittelbar im Anschluss an eine Beschäftigung aufgenommen wird oder Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen werden
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die Pflegeperson innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder Entgeltersatzleistungen bezogen hat
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nicht anderweitig eine Versicherungspflicht besteht
Die Pflegeperson muss einen Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich nachweisen. Ein entsprechender Nachweis für die Bundesagentur für Arbeit muss von der Pflegekasse bescheinigt werden.
Möchten Pflegepersonen nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren, können sie bei beruflicher Weiterbildung nach den Vorschriften gemäß dem Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden.
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind für Pflegebedürftige steuerfrei. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen weitergegeben, erzielen diese kein Einkommen und sind damit nicht steuerpflichtig.
Die Pflegekassen sind verpflichtet, ihren pflegebedürftigen Versicherten sowie auf deren Wunsch auch pflegenden Angehörigen und nahestehenden Personen eine individuelle Pflegeberatung anzubieten. Die Pflegeberatung darf nur durch Pflegeberater*innen mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden.
Die Pflegeberater*innen:
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beraten zu Leistungen und Leistungsansprüchen, auf Wunsch auch zu Hause
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erstellen auf Wunsch der Betroffenen gemeinsam mit ihnen einen individuellen Versorgungsplan und helfen bei dessen Umsetzung und Fortschreibung
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erarbeiten entscheidungsreife Anträge auf Leistungen und erledigen sonstige Formalien
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informieren über den Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer anderen von der Pflegekasse beauftragten Begutachtung sowie der gesonderten Rehabilitationsempfehlung
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geben pflegenden Angehörigen Hinweise auf sinnvolle Angebote und Leistungen der Pflegeversicherung zur Unterstützung und Entlastung
Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine Ersatzpflegekraft, ein ambulanter Pflegedienst oder eine stationäre Pflegeeinrichtung die ambulante Pflege, um den Ausfall einer*eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken. Voraussetzung für Leistungen ist, dass die Pflegeperson die*den Pflegebedürftigen vor dem ersten Verhinderungsfall mindestens sechs Monate gepflegt hat.
Die Ersatzpflege ist nicht auf den Haushalt der*des Pflegebedürftigen beschränkt. Sie kann zum Beispiel auch in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Derzeit werden 1.550 Euro pro Jahr gezahlt, egal wo die Ersatzpflege erbracht wird. Bei der Kostenübernahme ist darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen erstattet werden können. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind von der*dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Bei der Pflege durch eine*n Angehörige*n, der mit der*dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister der*des Pflegebedürftigen) oder verschwägert ist, oder durch jemanden, der mit der*dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen lediglich in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades.
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Anteils älterer Menschen werden Gesundheitsförderung und Prävention im Alter immer wichtiger. Gesundheitsbewusstes Verhalten kann vielen häufigen Krankheiten, wie etwa Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, des Bewegungsapparats, des Stoffwechsels oder auch Demenz entgegenwirken. Insbesondere körperliche Bewegung, eine ausgewogene Ernährung, geistige Aktivität und soziale Teilhabe tragen zu einem gesunden Altern, zum Erhalt der Selbstständigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit bei.
Durch das Präventionsgesetz vom Juli 2015 haben die Pflegekassen einen Präventionsauftrag für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten:
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Die Soziale Pflegeversicherung erhält einen neuen Präventionsauftrag, um künftig auch Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen mit gesundheitsfördernden Angeboten erreichen zu können.
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Das Gesetz sieht vor, dass die bestehenden Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene weiterentwickelt werden. Künftig soll ein stärkeres Augenmerk auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten die Möglichkeit, Präventionsempfehlungen auszustellen und damit zum Erhalt und zur Verbesserung der Gesundheit ihrer Patienten beizutragen.
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Die Krankenkassen und Pflegekassen werden künftig mehr als 500 Mio. Euro in Gesundheitsförderung und Prävention investieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Gesundheitsförderung in den Lebenswelten wie Kita, Schule, Kommunen, Betrieben und Pflegeeinrichtungen mit insgesamt mindestens rund 300 Mio. Euro jährlich.
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Auf Grundlage einer nationalen Präventionsstrategie verständigen sich die Sozialversicherungsträger*innen mit den Ländern und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden auf die konkrete Art der Zusammenarbeit bei der Gesundheitsförderung insbesondere in den Kommunen, in Kitas, Schulen, in Betrieben und in Pflegeeinrichtungen.
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Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wird durch das Präventionsgesetz um rund 30 Mio. Euro erhöht. Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen ab dem Jahr 2016 je Versicherten 1,05 Euro zur Verfügung.