5. Unterstützung für pflegende Familien II: Leistungen von Arbeitgeber*innen

5.1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei unerwartetem Eintritt einer akuten Pflegesituation müssen berufstätige Familienmitglieder zügig reagieren, um eine sofortige pflegerische Versorgung der*des pflegebedürftigen Angehörigen sicherzustellen. Die Beschäftigten haben unabhängig von der Betriebsgröße das Recht, bei einem unvorhergesehenen Eintritt einer akuten Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fern zu bleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Eine solche Situation liegt zum Beispiel beim plötzlichen Eintritt eines Pflegebedarfs vor oder auch wenn pflegebedürftige Angehörige kurzfristig aus dem Krankenhaus entlassen werden und eine sachgerechte Anschlussversorgung sichergestellt werden muss.

Die Rahmenbedingungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sind in § 2 PflegeZG und § 44a SGB XI festgehalten, wichtige Punkte sind:

  • Eine akute Pflegesituation einer*eines nahen Angehörigen, die*der pflegebedürftig ist liegt vor und deren*dessen Pflege kann nicht anderweitig organisiert werden. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
  • Freistellung bis zu 10 Arbeitstage
  • unverzügliche Mitteilung an den*die Arbeitgeber*in
  • Ab der Ankündigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung gilt Kündigungsschutz.
  • Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) vorgesehen, dieses kann bei der Pflegeversicherung der*des Pflegebedürftigen beantragt werden.
5.2. Pflegezeit

Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen wollen, können bis zu einer Dauer von 6 Monaten die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit erlangen, allerdings nicht zwangsläufig gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Die Rahmenbedingungen der Pflegezeit sind in § 3 PflegeZG festgehalten, wichtige Punkte sind:

  • Es findet Pflege einer*eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung statt. Dies ist über eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen.

  • bis zu 6 Monate ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit möglich

  • Vorankündigung bei dem*der Arbeitgeber*in mindestens 10 Werktage vor Beginn der Pflege

  • ab der Ankündigung der Pflegezeit gilt Kündigungsschutz

  • keine Entgeltfortzahlung

  • Es besteht die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um den Einkommensverlust abzufedern.

Zu beachten: Bei vollständiger Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis, das bedeutet:

  • keine Anrechnung auf Stufenlaufzeit

  • anteilige Verminderung der Jahressonderzahlung

  • anteilige Kürzung des den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitenden Tarifurlaubs

  • Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für die Dauer der Freistellung

5.3. Familienpflegezeit

Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate nach dem Familienpflegezeitgesetz, allerdings nicht zwangsläufig gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne zur Berufsausbildung Beschäftigte). Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für Beschäftigte und damit nicht für Beamt*innen.

Die Familienpflegezeit macht es möglich, nahe Angehörige zu pflegen und weiterhin erwerbstätig zu sein. Familienpflegezeit bedeutet im Überblick:

  • Reduzierung der Arbeitszeit für die Dauer von längstens 24 Monate bei einer verbleibenden Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden

  • Gehaltsaufstockung um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts während der Familienpflegezeit (Beispiel: Verringerung der Arbeitszeit von 100 Prozent auf 50 Prozent bei einem Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens)

  • Weiterzahlung des reduzierten Gehaltes bis zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses nach Rückkehr zur alten Arbeitszeit

  • Verpflichtung zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung

  • Erwerb der regulären Rentenansprüche auf Grundlage des reduzierten Arbeitsentgelts

  • Während der gesamten Familienpflegezeit besteht für die Beschäftigten Kündigungsschutz

Die einzelvertragliche Vereinbarung wird mit den Beschäftigten in Abstimmung mit ihren Arbeitgeber*innen geschlossen. Die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen, die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden (sogenanntes Blockmodell). Auch für diese Zeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.

Neben den Regelungen der Familienpflegezeit finden für die Beschäftigten die Urlaubs-/Beurlaubungsregelungen des TV-L, Abschnitt IV Anwendung.

5.3.1.  Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz

Viele Beschäftigte möchten von ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase würdig Abschied nehmen können und ihnen vor dem Tod Beistand leisten. Um ihnen diese Möglichkeit zu geben, können Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu 3 Monaten verlangen. Eine Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht vorausgesetzt. So kann eine Begleitung auch während eines Hospizaufenthalts der*des nahen Angehörigen erfolgen. Dieses Recht gilt jedoch nur gegnüber Arbeitgeber*innen mit in der Regel 15 oder mehr Beschäftigten.

5.4. Regelungen für Beamt*innen

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gelten in Sachsen nicht für Beamt*innen. Das heißt in der Praxis:

1.   Die Regelungen zur kurzfristige Arbeitsverhinderung gelten für sächsische Beamt*innen nicht.

2.    Für die längerfristige Flexibilisierung der Arbeitszeit können die Beamt*innen in Sachsen, die für Angestellte gesetzlich geltende Familienpflegezeitsowie die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht geltend machen. Auch erhalten sächsische Beamt*innen bei Teilzeit keinen sogenannten Gehaltsvorschuss. Das heißt, in Sachsen bleibt den Beamt*innen nur die Möglichkeit der „gewöhnlichen“ Teilzeit aus familiären Gründen ohne Gehaltsvorschuss. Zudem ist der Teilzeitanspruch in Sachsen auf 50% der regelmäßigen Arbeitszeit beschränkt. Diese für Beamt*innen geltenden Regelungen sind  im Sächsischen Beamtengesetz (SächsGVBI)festgeschrieben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Kann-Regelung.

"§ 98 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er

1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1)

tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken. Die Beurlaubung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 innerhalb des maximalen Beurlaubungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 pro Kind höchstens zwei Mal verlängert werden; die zuständige Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 97 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 99 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

(6) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Ausnahmen von Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist.

(7) § 97 Abs. 7 gilt entsprechend."