6. Unterstützungsleistungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf/Ausbildung an Universitäten und Hochschulen
Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes regelt das Sächsische Frauenfördergesetz (SächsFFG) unter §3 Abs. 2: „Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“. Daraus ergeben sich folgende Regelungen:
6.1.1. Flexibilisierung von Arbeitszeit und -ort
Die Möglichkeiten zur Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort unterscheiden sich an den sächsischen Universitäten und Hochschulen. Welche Regelungen dazu an den einzelnen Hochschulen existieren, kann bei den jeweiligen Ansprechpartner*innen für diesen Wegweiser erfragt werden.
6.1.2. Befristete Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung
Für alle Beschäftigten an sächsischen Universitäten und Hochschulen - Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen sowie Auszubildende - besteht generell die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen eine befristete Arbeitszeitreduzierung oder eine Beurlaubung zu beantragen. Dabei sind jedoch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu beachten.
Die rechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Gruppenzugehörigkeit.
Für Arbeitnehmer*innen gelten die unter 5. beschriebenen Leistungen durch den*die Arbeitgeber*in. Darüber hinaus gilt:
Arbeitnehmer*innen können auf Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege einer*eines nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen beantragen. Der Antrag ist zu bewilligen, soweit dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung der Bezüge kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):
„§ 11 Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
§ 28 Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“
Ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung hat bei befristet Beschäftigten keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zur Folge. Die einzige Ausnahme bilden die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet Beschäftigten. Für sie gilt: Bei einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Pflege pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, verlängert sich hier der befristete Arbeitsvertrag im Einverständnis mit der*dem Mitarbeitenden um die Zeiten der Beurlaubung bzw. Ermäßigung. Die Verlängerung soll zwei Jahre nicht überschreiten, sie wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.
Die Rechte von Studierenden mit pflegebedürftigen Angehörigen sind hochschulspezifisch geregelt.
Über den Hochschulen steht das Sächsische Hochschulfreiheitgesetz.
6.3.1. Immatrikulationsordnung
Die Immatrikulationsordnungen der Universitäten und Hochschulen sehen vor, dass eine Beurlaubung vom Studium auf schriftlichen Antrag aus wichtigen Gründen erfolgen kann. Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung eines Studiums.
Für die Beantragung gelten an den Universitäten und Hochschulen unterschiedliche Fristen und auch unterschiedliche Regelungen zur Erbringung der Nachweise. Es empfiehlt sich, die Immatrikulationsordnung genau zu studieren und sich ggf. an die Sozial- und/oder Studienberatung der Hochschule zu wenden. Bei kurzfristig eintretender Pflegebedürftigkeit gelten mit entsprechenden Nachweisen (in der Regel ein ärztliches Gutachten über die*den Pflegebedürftigen) häufig Fristen für Ausnahmefälle.
Als wichtige Gründe für eine Beurlaubung werden insbesondere anerkannt:
[….] Betreuung eigener Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger (geeignete Nachweise) […]
Oder:
[…] Pflege und Versorgung des Ehegatten oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt […]
Oder, (in diesem Fall istInterpretation der schwerwiegenden familiären Gründe aber Ermessenssache):
[…] gesundheitliche oder schwerwiegende familiäre Gründe
Oder:
[…] familiäre Gründe
Achtung: Nicht jede Hochschule sieht die Pflege von Angehörigen als wichtigen Grund an. Hier ist im Zweifelsfall das Gespräch mit der Sozial- und/oder Studienberatung zu suchen. Insbesondere sozialrechtliche Folgen für den*die Einzelnen sollten geklärt werden, insbesondere wenn im Urlaubssemester ALG II bezogen wird.
Eine Beurlaubung wird immer für ein Semester gewährt. Eine Beurlaubung über zwei Folgesemester häufig ist häufig auch möglich. Eine längere Beurlaubung muss durch geeignete Nachweise, dass die Anwesenheit der*des pflegenden Studierenden unbedingt erforderlich ist, besonders begründet werden. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, jedoch als Hochschulsemester, und werden daher auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist damit nicht möglich.
Während der Zeit der Beurlaubung (mit entsprechender Rückmeldung) haben Studierende alle Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium. Ob Studien- und Prüfungsleistungen weiterhin erbracht werden können, ist an den sächsischen Universitäten und Hochschulen unterschiedlich geregelt, teilweise sind familiäre Verpflichtungen als Ausnahme definiert. Wiederholungsprüfungen dürfen aber in der Regel auch bei Beurlaubung wahrgenommen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrages und der Studiengebühren ist ebenfalls unterschiedlich geregelt. Das BAFöG-Amt interpretiert Urlaubssemester als „nicht ordnungsgemäßes Studium“ und stellt ggf. Zahlungen ein oder fordert die geleisteten Zahlungen zurück.
Das Recht auf Prüfungen soll im Urlaubssemester erhalten bleiben, eine Verpflichtung, es einzuräumen, besteht für Universitäten und Hochschulen aber nicht. Die für Prüfungen notwendigen Voraussetzungen (Prüfungsvorleistungen) haben pflegende Studierende ebenso nachzuweisen wie jene ohne Familienpflichten.
6.3.2. Prüfungsordnung
Die Prüfungsordnung gilt ohne Ausnahme auch für Studierende mit Pflegeverantwortung.
An vielen Hochschulen wird darüber diskutiert, ob Studierende mit familiären Aufgaben auch das Recht auf Beantragung eines Nachteilsausgleiches haben. An einigen ist es eingeräumt. Der Nachteilsausgleich betrifft nach Definition nur die durch Behinderung oder chronischer Krankheit eingeschränkten Studierenden.
Darüber hinaus besagt §5 Abs.2, Nr. 11 Sächsisches Hochschulgesetz: „Die Hochschulen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange der Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studenten, unterstützen Studenten mit Kindern, fördern die Integration ausländischer Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,(…).“
Denkbar wäre die Gewährung von Individualentscheidungen durch die Prüfungsausschüsse. Informieren Sie sich hierzu konkret an Ihrer Universität oder Hochschule. Typische Beispiele für Individualentscheidungen sind:
- die Absprache eines individuellen Prüfungstermins bei mündlichen Prüfungen
- Fristverlängerungen zur Abgabe von Haus- und Projektarbeiten
Auch die Beachtung von Fristen ist in der Prüfungsordnung geregelt, beispielsweise so: „Fristversäumnisse, die der Studierende nicht zu vertreten hat, sind bei der Berechnung der Fristen für Beurlaubung und Prüfungsverfahren nicht anzurechnen; die Regelstudienzeit ist entsprechend zu verlängern. Das gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und Elternzeit.“ Studierende müssen also dem Prüfungsausschuss gegenüber glaubhaft machen, dass sie Fristversäumnisse nicht zu vertreten haben.
6.3.3 Beschäftigung als Studentische Hilfskraft
Wenn ein*e Student*in pflegende*r Angehörige*r ist und zeitgleich einen Arbeitsvertrag mit der Hochschule hat (HIWI, SHK), ist er*sie pflegende*r Hochschulangehörige*r (vgl. 6.2.).
6.3.4. Hochschulspezifische Regelungen
Hochschulspezifische Regelungen sehen in Einzelfällen andere Möglichkeiten für Studierende mit Pflegeverantwortung vor.
Ein Beispiel kann das Angebot von Studiengängen sein, die in Teilzeit studiert werden können. Das bedeutet, dass der Studienplan so gestreckt wird, dass pro Semester weniger Module belegt und damit weniger ECTS pro Semester leistet. Die Studienordnungen und auch die Prüfungsordnungen müssen diese Form des Studiums offiziell vorsehen, dann verlängern sich auch Bearbeitungszeiten und Fristen um den Faktor, der für die ECTS-Reduktion angesetzt wird. Mit dem Teilzeit-Studienplan ist das Studium zwar verlängert, aber aufgrund weniger ECTS auch bei familiärer Mehrbelastung studierbarer. In der Regel sind feste „Teilzeit“-Studientage in der Woche vorgesehen, an denen z.B. eine andere pflegerische Betreuung gefunden werden kann (Tagespflege, andere*r Angehörige*r, …).
Auch Auszubildende haben die Möglichkeit, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, hierunter zählt auch die Pflege Angehöriger, im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit zu beantragen.
„§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).“