Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche im Studium und in Prüfungen

Nachteilsausgleiche werden als Kompensation für individuelle und beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen verstanden, welche im Kontext des Studiums aufgrund der zeitlichen und formalen Vorgaben entstehen. Sie stellen somit Lösungen für einzelne Student*innen dar. Nicht vorhandene Gestaltungsspielräume sollen somit ausgeglichen und das Studium für Student*innen mit Beeinträchtigung oder chronischer Erkrankung ermöglicht werden. Angestrebt wird damit die chancengerechte Teilhabe am Bildungssystem Hochschule. Darüber hinaus können und sollten Maßnahmen im Sinne von Lösungen für Alle im Kontext der Herstellung von Barrierefreiheit ergriffen werden, wie beispielsweise die generelle Studienflexibilisierung.

Eine sehr umfangreiche und weiterführende Darstellung bezüglich der Gewährung von Nachteilsausgleichen finden Sie bei der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen gesetzlichen Regelungen, mögliche Ausgestaltungsweisen von Nachteilsausgleichen in Studium und Prüfungen und weiterführende Literatur.

Rechtliche Grundlagen

Die Gewährung von Nachteilsausgleichen sowie die Wahrung der Chancengleichheit von Student*innen mit Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankungen ist verschiedentlich gesetzlich geregelt und im Folgenden aufgeführt.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (PDF) fokussiert das Recht von Menschen mit Beeinträchtigung auf inklusive Bildung im Sinne des gleichberechtigten Zugangs zu den Bildungssystemen.

  • "Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Dis­kriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbil­dung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinde­rungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden." (Artikel 24 Absatz 5 UN-BRK)

Grundgesetz (GG)

Dass auch Student*innen mit Beeinträchtigung nicht benachteiligt werden dürfen, regelt schon das Grundgesetz in Artikel 3. Außerdem ist im Artikel 20 das Sozialstaatsprinzip festgelegt. Falls die Prüfungsordnungen keine Regelungen zu den Nachteilsausgleichen vornehmen, so können sich Student*innen insbesondere auf Artikel 3 des Grundgesetzes berufen.

  • "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. [...] Niemand darf wegen seiner Behin­derung benachteiligt werden." (Artikel 3 GG)
  • "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." (Artikel 20 GG)

Hochschulrahmengesetz (HRG)

Das Hochschulrahmengesetz greift weiterführend die Regelung zur Nicht-Benachteiligung auf, geltend für alle staatlichen und staatlich anerkannten Hoch­schulen. Darüber hinaus müssen laut HRG die Prüfungsordnungen Regelungen treffen, welche der Chancengleichheit dienen.

  • "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; [...]. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können." (§ 2 Abs. 4 HRG)
  • "Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen." (§ 16 S. 4 HRG)

Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)

Im Sächsischen Hochschulgesetz sind ebenso die im HRG getroffenen Bestimmungen nahezu formulierungsgleich zu finden.

  • "Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie [...] berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Mitglieder, Angehörigen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Inklusion, damit diese die Angebote der Hochschule selbständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können, und tragen dafür Sorge, dass Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden." (§ 5 Abs. 2 S. 14 SächsHSG)
  • "Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten treffen." (§ 35 Abs. 4)

Prüfungsordnungen

Dem Hochschulrahmengesetz sowie Sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz folgend müssten die Prüfungsordnungen Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit berücksichtigen. Des Weiteren können auch andere Ordnungen oder Satzungen einer Hochschule Regelungen zu Nachteilsausgleichen beinhalten. Es ist somit möglich, die Regelungen zum Nachteilsausgleich hochschulweit einheitlich zu treffen oder in jeder Prüfungsordnung anders zu regeln. Ein vereinfachter Umgang kann möglicherweise dadurch gewährleistet werden, dass jede Prüfungsordnung im gleichen Paragraphen die gleichen Regelungen festhält.

Wichtig: Auch wenn die Regelungen in den Prüfungsordnungen fehlen, so können sich Student*innen auf die genannten gesetzlichen Regelungen berufen.

Literaturempfehlung: Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule: Rechtsgutachten (Hrsg.: IBS/DSW, Autor: Prof. Dr. iur. Jörg Ennuschat)

1. Staatsexamen Jura, Lehramt und Medizin

Regelungen zum Nachteilsausgleich für Rechts- und Lehramtsstudiengänge gelten sachsenweit und finden sich in den jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Ausbildung von Ärzt*innen wird bundesweit einheitlich durch die Approbationsordnung geregelt.

  • Lehramtsprüfungsordnung I: "(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten, zu berücksichtigen. (2) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Ersten Staatsprüfung fest, welche die Belange der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen nicht verändern. Der Antrag soll spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gestellt werden." (§ 14 LAPO I)
  • Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung: "(1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (...) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. (...)" (§ 13 SächsJAPO)
  • Approbationsordnung: "(1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten." (§11 a ÄApprO)

Nachteilsausgleiche im Studium

Aufgrund der oftmals eingeschränkten Flexibilisierungsmöglichkeiten des Studiums durch die Studien- und Prüfungsordnungen bedarf es nicht nur bezüglich der Prüfungen, sondern auch im Rahmen der Organisation und Durchführung des Studiums der Gewährung von Nachteilsausgleichen. Da die Schwierigkeiten jedoch immer individuell - in Abhängigkeit des Studienganges, des Studienortes, der Vorgaben, der Beeinträchtigungsart oder Erkrankung - sind, müssen auch die Nachteilsausgleiche individuell und in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation gestaltet werden. Die Flexibilisierung wird notwendig, weil Student*innen mit Beeinträchtigung oder chronischer Erkrankung nicht immer durchgehend leistungsfähig sind oder Zeit und Energie ebenso in andere Dinge, wie die Organisation des alltäglichen Lebens, therapeutische oder rehabilitorische Maßnahmen, investieren müssen. Darüber hinaus stehen nicht immer notwendige Hilfsmittel oder Arbeitsassistent*innen zur Verfügung, da Leistungen gegebenenfalls durch die Kostenträger*innen nicht fristgerecht oder ungenügend bewilligt werden. Ebenso können krankheitsbedingte (und unvorhergesehene) Pausen eintreten, welche den regulären Studienrhythmus unterbrechen. Neben diesen organisatorischen Barrieren wirken weitere - physische, kommunikative und didaktische - benachteiligend, sodass sich die Studienzeit gegebenenfalls aufgrund vielfältiger Aspekte verlängern kann. Aufgrund dieser Vielfältigkeit kann es kaum einheitliche Regelungen bezüglich der Nachteilsausgleiche geben. Eine Übersicht über denkbare und bewährte Maßnahmen soll Ihnen jedoch bei der individuellen Findung als Anregung dienen.

Möglicherweise geeignete und bewährte Maßnahmen

  • Individueller Stundenplan
  • Verlängerung von Abschlussfristen
  • Teilzeitstudium
  • Ermöglichung von Voll- und Teilzeitstudienphasen
  • vorbehaltliche Zulassung zu Modulen
  • bevorzugte Zulassung zu teilnahmebegrenzten Modulen
  • Anpassungen im Zusammenhang mit Praktika und Laboren sowie Exkursionen und Auslandsaufenthalten
  • räumliche Verlegung von Lehrveranstaltung
  • Anschaffung notwendiger Ausstattungen

Weiterführende Erläuterungen bezüglich der einzelnen Maßnahmen finden Sie auf der Website des Studierendenwerks.

Nachteilsausgleiche in Prüfungen

Im Kontext von Prüfungen beziehungweise Leistungsnachweisen (bspw. Klausuren, Referate, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Berichte, Portfolio, Projektarbeiten, Abschlussarbeiten) können Barrieren unterschiedlich sein. So kann es sein, dass Student*innen den Nachweis nicht in der vorgegebenen Art oder dem geplanten Zeitraum erbringen können. Aufgrund dessen müssen auch hier gegebenenfalls und einzelfallbezogen die Bedingungen angepasst werden. Eventuell kann es ebenso notwendig sein, mehrere Maßnahmen anzuwenden. Darüber hinaus können die Maßnahmen von Prüfung zu Prüfung variieren.

Mögliche Maßnahmen, die der Orientierung dienen können:

  • Verlängerung der Schreibzeit bei Klausuren, der Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen, der Prüfungszeit aufgrund anfallender und notwendiger Pausen, der Bearbeitungszeit von Haus-, Projekt- oder Abschlussarbeiten
  • Verlegung der Prüfung in einen separaten Raum
  • Änderung einer Prüfungsform (bspw. statt einer Klausur eine mündliche Prüfung)
  • Änderung beziehungsweise Anpassung einer praktischen Prüfung
  • Unterteilung von Leistungen in Teilleistungen
  • Möglichkeit zur Nutzung von Hilfsmitteln und/oder Assistenzen (bspw. Notebooks)
  • Adaption von Prüfungsunterlagen (bspw. barrierefreie digitale Dokumente oder in Großdruck)
  • Nichtbewertung von Rechtschreibfehlern in Klausuren
  • Änderung von Ort oder Zeitpunkt der Prüfung sowie ggf. Einflussnahme auf den Sitzplatz oder die Aufsicht
  • Nichtwertung von Prüfungsrücktritten aufgrund der Beeinträchtigung
  • Verlängerung der Abmeldefristen von Modulen

Detailliertere Hinweise finden Sie auf der Website des Studierendenwerks.

Ansprechperson

Dr.in Stefanie Dreiack

Porträtbild der Koordinatorin für Inklusion Dr.in Stefanie Dreiack

Leitung der KCS | Koordinatorin für Inklusion

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