Pflegewegweiser
Pflege findet in der Mitte der Gesellschaft statt und wird doch viel zu oft negativ stigmatisiert oder verschwiegen. Zu einer familienfreundlichen Universität oder Hochschule gehört die Vereinbarkeit von Beruf oder Studium und Pflege definitiv dazu.
An dieser Stelle gibt der digitale Pflegewegweiser ab sofort Auskunft über rechtliche Definitionen von Pflegebedürftigkeit, Ansprüche Pflegebedürftiger, Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige, Vorsorgemöglichkeiten und hilfreich Links. Ein Pflegeglossar erklärt wichtige Begriffe.
Er ist auf Initiative der sächsischen Familienservices der Hochschulen entstanden und wurde in Kooperation mit der Koordinierungsstelle zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen umgesetzt.
1. § 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit
- Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
- Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
- Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
- Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
- in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
- in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
- in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
- in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
- Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
2. Leistungen für Pflegebedürftige I
2.1. Die Pflegekasse
Pflegekassen sind die Trägerinnen der sozialen Pflegereform. Die Krankenkassen führen deren Aufgaben aus. Durch die Pflegekassen werden Sach- und Geldleistungen gewährt. Dazu zählen folgende Leistungen:
- Pflegeberatungen
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Leistungen bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel
- Leistungen bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen
- Leistungen für die Teilnahme an Kursen und Schulungen für pflegende Angehörige
Ebenso kann eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen gewährt werden. Zu beachten ist stets, dass ein Vorrang der häuslichen Pflege gilt. Unterstützungsleistungen für die Pflege in der häuslichen Umgebung haben stets Priorität, so lange dies möglich und von der*dem zu Pflegenden gewünscht ist. Die Pflegekassen sind ebenso für die Einstufung in die Pflegegrade zuständig.
2.2. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
Nach Beantragung von Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), ein Gutachten zu erstellen. Im Rahmen eines Hausbesuches bzw. einer Begutachtung im Pflegeheim prüft dieser den Bedarf eines Pflegegrades. Der Ablauf der Begutachtung bezieht sich auf Fragestellungen an die pflegebedürftige Person. Es werden Informationen zur zu pflegenden Person, zu Einschränkungen im Alltag, zur Wohnsituation, zu bereits vorhandenen Hilfsmitteln und zu pflegeerleichternden oder –erschwerenden Sachlagen erfragt. Empfohlen wird die Teilnahme von Angehörigen beim Gespräch mit dem MDK. Zudem sollten wichtige Dokumente (Pflegetagebuch, Diagnosen, Arztbriefe, Krankenhausentlassungsbriefe, Medikamentenverordnungen) der zu pflegenden Person bei der Begutachtung vorliegen. Diese Kriterien erleichtern dem MDK die Einschätzung zum Pflegezustand.
Nach der Begutachtung wird ein Bescheid über den Pflegebedarf, inklusive der Höhe des Pflegegrades und einer Hilfsmittelempfehlung vom MDK an die Pflegekasse weitergeleitet und aufgrund dessen von der Pflegekasse ein Bescheid an die Versicherten veranlasst. Dabei kann das ausgestellte Gutachten von dem*der Versicherten jederzeit eingesehen werden. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids kann Widerspruch gegen die Einstufung bei der Pflegekasse eingelegt werden. Darin müssen Falschbeurteilungen im Pflegegutachten begründet werden. Zu beachten ist, dass nur der*die Versicherte selbst oder bevollmächtigte Personen Widerspruch einlegen können. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen oft erfolgreich ist.
2.3. Die Pflegegrade
Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Zur Bestimmung des Pflegegrades werden die in §14 (vgl. 1.0) genannten Lebensbereiche betrachtet. Je nach dem wie viel Hilfe in den einzelnen Bereichen benötigt wird, vergibt der*die Begutachter*in Punkte. Diese gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein:
- Mobilität: 10%
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: 7,5%
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: 7,5%
- Selbstversorgung: 40%
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20%
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15%
Am Ende ergibt sich ein Gesamtpunktwert von dem der Pflegegrad abgeleitet werden kann.
- 12,5 bis 27 Punkte = Pflegegrad 1: gering Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- 27 bis unter 47,5 Punkte = Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
- 47,5 bis unter 70 Punkte = Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
- 70 bis unter 90 Punkte = Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
- 90 bis 100 Punkte = Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten gelten bei der Begutachtung besondere Voraussetzungen. Sie werden einen Pflegegrad höher eingestuft.
Verschiedene Internetseiten bieten Pflegegradrechner an, die den Versicherten Orientierung bieten.
3. Leistungen für Pflegebedürftige II
3.1. Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung, sogenannte häusliche Pflegehilfen.
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 SGB genannten Verrichtungen. Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige z.B. in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird in der Regel durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder bei der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.
Pflegesachleistungen nach Pflegegraden (PG) in Euro pro Monat können Sie unter § 36 SGV XI nachlesen.
3.2. Pflegegeld
Pflegebedürftige können die Zahlung eines Pflegegeldes anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung damit sichergestellt ist, z.B. durch Angehörige, andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Das Pflegegeld wird der*dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Diese*r kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie*ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Die*der pflegende Angehörige hat keinen eigenen Anspruch auf eine direkte Zuwendung.
Für die Beantragung des Pflegegeldes muss ein formloser Antrag bei der Kranken- bzw. Pflegekasse gestellt werden. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrages. Sollte die Pflegekasse diese Frist überschreiten, so stehen der*dem Antragstellenden für jede begonnene Woche, nach Eingang des Antrages, 70 Euro zu.
Privat Krankenversicherte wenden sich an das private Krankenversicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt in diesem Fall durch MEDICPROOF.
Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss einmal im halben Jahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr ein Beratungsansatz durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Pflegebedürftigen im Rahmen der häuslichen Pflege nicht vernachlässigt und in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
Das Pflegegeld variiert je nach Pflegegrad (vgl § 37 SGB XI).
3.3. Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die Pflegekassen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden oder um eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Die Pflegekasse unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebett, Rollator, Lagerungshilfen oder Notrufsystem wie Hausnotrufdienst) und Verbrauchsprodukten (Einmalhandschuhe oder Betteinlagen). Geregelt sind beide Pflegehilfsmittel in § 40 SGB XI.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Aufschluss darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt oder leihweise überlassen werden. Auch Sanitätshäuser beraten zu diesem Punkt.
Hilfsmittel der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege werden meist vom Dienstleister direkt mit den Pflegekassen abgerechnet. Bei privat Versicherten kann die Rechnung der Pflegehilfsmittel bei der Versicherung eingereicht werden.
Die Bewilligung der Pflegehilfsmittel erfolgt meist für unbestimmte Zeit, in den meisten Fällen jedoch wenigstens für ein Jahr.
Zuschüsse der Pflegekasse für die Kosten der Pflegehilfsmittel
- Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebedürftige müssen einen Eigenanteil von 10 % zahlen (höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel).
- Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind: Die Pflegekasse erstattet bis zu 40 Euro im Monat.
Zu unterscheiden sind die Verbrauchshilfsmittel von den in § 33 SGB V geregelten Hilfsmitteln, wie zum Beispiel, Hörhilfen, Brillen und orthopädischen Hilfsmitteln. In diesen Fällen besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen oder anderer Leistungsträger.
3.4. Umbau
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Pflegebedürftiger gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird.
Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Diese Zuschüsse werden seit 01.01.2013 ohne Eigenanteil gewährt. Wichtig ist, erst nach der Beantragung bei der Pflegekasse und deren Zuzahlungsbewilligung mit der baulichen Maßnahme zu beginnen.
Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und zur Erleichterung der häuslichen Pflege können Beratungsstellen für Wohnraumanpassung und Hilfsmittel herangezogen werden. Sie überlegen mit der*dem Pflegebedürftigen und/oder pflegenden Angehörigen zusammen bei einem Hausbesuch, welche Veränderungen in der Wohnung den Alltag erleichtern können (vgl. § 40 SGB XI).
3.5. Arten von Pflege
3.5.1. Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der*des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück (vgl. § 41 SGB XI).
Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tages- und Nachtpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
3.5.2. Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung für eine Übergangszeit - beispielsweise im Anschluss an eine stationäre Behandlung der*des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen. Die Pflegebedürftigen werden in diesem Fall stationär für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen. Eine andere Begründung hierfür kann auch sein, dass die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage ist, die Pflege zu erbringen, und keine Verhinderungspflege (vgl. 4.6) oder teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Betracht kommt.
Dieser Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt; die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro. Die Erstattung für den Leistungsbetrag wird unmittelbar an den Leistungsträger der Einrichtung bezahlt. Der Leistungsbetrag kann aus Mitteln der Verhinderungspflege (vgl. 4.6) auf insgesamt 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Kurzzeitpflege steht für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 unabhängig von der Einstufung und in gleicher Höhe zur Verfügung. Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben die Möglichkeit, auch in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder in anderen geeigneten Versorgungsstätten untergebracht zu werden, wenn die Betreuung in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen (i. d. R. Einrichtungen der Altenpflege) nicht möglich ist oder nicht zumutbar scheint (vgl. §42 SGB XI).
3.5.3. Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (vgl. § 43 SGB XI).
3.5.4. Zusätzliche Leistungen
Darüber hinaus gibt es zusätzliche Leistungen
- für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI)
- für Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI)
- für Betreuungs- und Entlastungsleistungen je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs (§ 45b SGB XI). Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 bestehen jedoch Einschränkungen.
4. Unterstützung für pflegende Familien I: Leistungen der Sozialversicherung
4.1. Beiträge zur Rentenversicherung
Wer Pflegebedürftige betreut, verzichtet meist ganz oder zumindest teilweise auf die eigene Berufstätigkeit. Dies bedeutet, dass die Pflegeperson nur noch eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge tun kann. Deshalb haben Personen, die pflegebedürftige Versicherte versorgen, einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse der*des Versicherten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegepersonen vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren.
Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, wenn
- diese zusätzlich zur Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist
- die Pflege langfristig und regelmäßig, das heißt mindestens 10 Wochenstunden verteilt auf zwei Tage wird
- die zu pflegende Person hilfebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist
(vgl. § 44 SGB XI)
Auch wenn kein Pflegegeld bezogen wird, sondern ein professioneller Pflegedienst im Einsatz ist und die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nur zusätzliche Unterstützung leistet, besteht der Anspruch.
Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach der Pflegestufe der gepflegten Person und nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung müssen bei der Pflegekasse der*des Pflegebedürftigen beantragt werden.
4.2. Gesetzliche Unfallversicherung
Pflegepersonen sind bei ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ohne dass sie für diesen Versicherungsschutz Beiträge aufbringen müssen. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die in Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen, sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, wie etwa beim Einkaufen.
4.3. Arbeitslosenversicherung
Wer eine*n Angehörige*n zu Hause pflegt und deswegen ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis unterbricht oder aufgibt, kann bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenversicherung stellen und sich somit freiwillig weiterversichern. Damit bleibt der Versicherungsschutz auch während der Pflegezeit aufrechterhalten.
Erhält die pflegebedürftige Person Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder andere gleichartige Leistungen, kann die Pflegeperson die Pflegezeit geltend machen, wenn
- die Pflege unmittelbar im Anschluss an eine Beschäftigung aufgenommen wird oder Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen werden
- die Pflegeperson innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder Entgeltersatzleistungen bezogen hat
- nicht anderweitig eine Versicherungspflicht besteht
Die Pflegeperson muss einen Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich nachweisen. Ein entsprechender Nachweis für die Bundesagentur für Arbeit muss von der Pflegekasse bescheinigt werden.
Möchten Pflegepersonen nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren, können sie bei beruflicher Weiterbildung nach den Vorschriften gemäß dem Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden.
4.4. Steuerfreies Pflegegeld
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind für Pflegebedürftige steuerfrei. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen weitergegeben, erzielen diese kein Einkommen und sind damit nicht steuerpflichtig.
4.5. Pflegeberatung
Die Pflegekassen sind verpflichtet, ihren pflegebedürftigen Versicherten sowie auf deren Wunsch auch pflegenden Angehörigen und nahestehenden Personen eine individuelle Pflegeberatung anzubieten. Die Pflegeberatung darf nur durch Pflegeberater*innen mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden.
Die Pflegeberater*innen:
- beraten zu Leistungen und Leistungsansprüchen, auf Wunsch auch zu Hause
- erstellen auf Wunsch der Betroffenen gemeinsam mit ihnen einen individuellen Versorgungsplan und helfen bei dessen Umsetzung und Fortschreibung
- erarbeiten entscheidungsreife Anträge auf Leistungen und erledigen sonstige Formalien
- informieren über den Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer anderen von der Pflegekasse beauftragten Begutachtung sowie der gesonderten Rehabilitationsempfehlung
- geben pflegenden Angehörigen Hinweise auf sinnvolle Angebote und Leistungen der Pflegeversicherung zur Unterstützung und Entlastung
4.6. Verhinderungspflege
Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine Ersatzpflegekraft, ein ambulanter Pflegedienst oder eine stationäre Pflegeeinrichtung die ambulante Pflege, um den Ausfall einer*eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken. Voraussetzung für Leistungen ist, dass die Pflegeperson die*den Pflegebedürftigen vor dem ersten Verhinderungsfall mindestens sechs Monate gepflegt hat.
Die Ersatzpflege ist nicht auf den Haushalt der*des Pflegebedürftigen beschränkt. Sie kann zum Beispiel auch in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Derzeit werden 1.550 Euro pro Jahr gezahlt, egal wo die Ersatzpflege erbracht wird. Bei der Kostenübernahme ist darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen erstattet werden können. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind von der*dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Bei der Pflege durch eine*n Angehörige*n, der mit der*dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister der*des Pflegebedürftigen) oder verschwägert ist, oder durch jemanden, der mit der*dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen lediglich in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades.
4.7. Präventionsangebote
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Anteils älterer Menschen werden Gesundheitsförderung und Prävention im Alter immer wichtiger. Gesundheitsbewusstes Verhalten kann vielen häufigen Krankheiten, wie etwa Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, des Bewegungsapparats, des Stoffwechsels oder auch Demenz entgegenwirken. Insbesondere körperliche Bewegung, eine ausgewogene Ernährung, geistige Aktivität und soziale Teilhabe tragen zu einem gesunden Altern, zum Erhalt der Selbstständigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit bei.
Durch das Präventionsgesetz vom Juli 2015 haben die Pflegekassen einen Präventionsauftrag für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten:
- Die Soziale Pflegeversicherung erhält einen neuen Präventionsauftrag, um künftig auch Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen mit gesundheitsfördernden Angeboten erreichen zu können.
- Das Gesetz sieht vor, dass die bestehenden Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene weiterentwickelt werden. Künftig soll ein stärkeres Augenmerk auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten die Möglichkeit, Präventionsempfehlungen auszustellen und damit zum Erhalt und zur Verbesserung der Gesundheit ihrer Patienten beizutragen.
- Die Krankenkassen und Pflegekassen werden künftig mehr als 500 Mio. Euro in Gesundheitsförderung und Prävention investieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Gesundheitsförderung in den Lebenswelten wie Kita, Schule, Kommunen, Betrieben und Pflegeeinrichtungen mit insgesamt mindestens rund 300 Mio. Euro jährlich.
- Auf Grundlage einer nationalen Präventionsstrategie verständigen sich die Sozialversicherungsträger*innen mit den Ländern und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden auf die konkrete Art der Zusammenarbeit bei der Gesundheitsförderung insbesondere in den Kommunen, in Kitas, Schulen, in Betrieben und in Pflegeeinrichtungen.
- Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wird durch das Präventionsgesetz um rund 30 Mio. Euro erhöht. Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen ab dem Jahr 2016 je Versicherten 1,05 Euro zur Verfügung.
5. Unterstützung für pflegende Familien II: Leistungen von Arbeitgeber*innen
5.1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei unerwartetem Eintritt einer akuten Pflegesituation müssen berufstätige Familienmitglieder zügig reagieren, um eine sofortige pflegerische Versorgung der*des pflegebedürftigen Angehörigen sicherzustellen. Die Beschäftigten haben unabhängig von der Betriebsgröße das Recht, bei einem unvorhergesehenen Eintritt einer akuten Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fern zu bleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
Eine solche Situation liegt zum Beispiel beim plötzlichen Eintritt eines Pflegebedarfs vor oder auch wenn pflegebedürftige Angehörige kurzfristig aus dem Krankenhaus entlassen werden und eine sachgerechte Anschlussversorgung sichergestellt werden muss.
Die Rahmenbedingungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sind in § 2 PflegeZG und § 44a SGB XI festgehalten, wichtige Punkte sind:
- Eine akute Pflegesituation einer*eines nahen Angehörigen, die*der pflegebedürftig ist liegt vor und deren*dessen Pflege kann nicht anderweitig organisiert werden. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
- Freistellung bis zu 10 Arbeitstage
- unverzügliche Mitteilung an den*die Arbeitgeber*in
- Ab der Ankündigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung gilt Kündigungsschutz.
- Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) vorgesehen, dieses kann bei der Pflegeversicherung der*des Pflegebedürftigen beantragt werden.
5.2. Pflegezeit
Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen wollen, können bis zu einer Dauer von 6 Monaten die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit erlangen, allerdings nicht zwangsläufig gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Die Rahmenbedingungen der Pflegezeit sind in § 3 PflegeZG festgehalten, wichtige Punkte sind:
- Es findet Pflege einer*eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung statt. Dies ist über eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen.
- bis zu 6 Monate ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit möglich
- Vorankündigung bei dem*der Arbeitgeber*in mindestens 10 Werktage vor Beginn der Pflege
- ab der Ankündigung der Pflegezeit gilt Kündigungsschutz
- keine Entgeltfortzahlung
- Es besteht die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um den Einkommensverlust abzufedern.
Zu beachten: Bei vollständiger Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis, das bedeutet:
- keine Anrechnung auf Stufenlaufzeit
- anteilige Verminderung der Jahressonderzahlung
- anteilige Kürzung des den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitenden Tarifurlaubs
- Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für die Dauer der Freistellung
5.3. Familienpflegezeit
Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate nach dem Familienpflegezeitgesetz, allerdings nicht zwangsläufig gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne zur Berufsausbildung Beschäftigte). Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für Beschäftigte und damit nicht für Beamt*innen.
Die Familienpflegezeit macht es möglich, nahe Angehörige zu pflegen und weiterhin erwerbstätig zu sein. Familienpflegezeit bedeutet im Überblick:
- Reduzierung der Arbeitszeit für die Dauer von längstens 24 Monate bei einer verbleibenden Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden
- Gehaltsaufstockung um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts während der Familienpflegezeit (Beispiel: Verringerung der Arbeitszeit von 100 Prozent auf 50 Prozent bei einem Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens)
- Weiterzahlung des reduzierten Gehaltes bis zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses nach Rückkehr zur alten Arbeitszeit
- Verpflichtung zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung
- Erwerb der regulären Rentenansprüche auf Grundlage des reduzierten Arbeitsentgelts
- Während der gesamten Familienpflegezeit besteht für die Beschäftigten Kündigungsschutz
Die einzelvertragliche Vereinbarung wird mit den Beschäftigten in Abstimmung mit ihren Arbeitgeber*innen geschlossen. Die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen, die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden (sogenanntes Blockmodell). Auch für diese Zeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.
Neben den Regelungen der Familienpflegezeit finden für die Beschäftigten die Urlaubs-/Beurlaubungsregelungen des TV-L, Abschnitt IV Anwendung.
Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz
Viele Beschäftigte möchten von ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase würdig Abschied nehmen können und ihnen vor dem Tod Beistand leisten. Um ihnen diese Möglichkeit zu geben, können Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu 3 Monaten verlangen. Eine Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht vorausgesetzt. So kann eine Begleitung auch während eines Hospizaufenthalts der*des nahen Angehörigen erfolgen. Dieses Recht gilt jedoch nur gegnüber Arbeitgeber*innen mit in der Regel 15 oder mehr Beschäftigten.
5.4. Regelungen für Beamt*innen
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gelten in Sachsen nicht für Beamt*innen. Das heißt in der Praxis:
- Die Regelungen zur kurzfristige Arbeitsverhinderung gelten für sächsische Beamt*innen nicht.
- Für die längerfristige Flexibilisierung der Arbeitszeit können die Beamt*innen in Sachsen, die für Angestellte gesetzlich geltende Familienpflegezeitsowie die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht geltend machen. Auch erhalten sächsische Beamt*innen bei Teilzeit keinen sogenannten Gehaltsvorschuss. Das heißt, in Sachsen bleibt den Beamt*innen nur die Möglichkeit der "gewöhnlichen" Teilzeit aus familiären Gründen ohne Gehaltsvorschuss. Zudem ist der Teilzeitanspruch in Sachsen auf 50% der regelmäßigen Arbeitszeit beschränkt. Diese für Beamt*innen geltenden Regelungen sind im Sächsischen Beamtengesetz (SächsGVBI) festgeschrieben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Kann-Regelung.
§ 98 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
"(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1)
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken. Die Beurlaubung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 innerhalb des maximalen Beurlaubungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 pro Kind höchstens zwei Mal verlängert werden; die zuständige Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 97 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 99 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.
(6) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Ausnahmen von Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist.
(7) § 97 Abs. 7 gilt entsprechend."
6. Unterstützungsleistungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf/Ausbildung an Universitäten und Hochschulen
6.1. Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen
Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes[nbsp] regelt das Sächsische Frauenfördergesetz (SächsFFG) unter §3 Abs. 2: „Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“. Daraus ergeben sich folgende Regelungen:
6.1.1. Flexibilisierung von Arbeitszeit und -ort
Die Möglichkeiten zur Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort unterscheiden sich an den sächsischen Universitäten und Hochschulen. Welche Regelungen dazu an den einzelnen Hochschulen existieren, kann bei den jeweiligen Ansprechpartner*innen für diesen Wegweiser erfragt werden.
6.1.2. Befristete Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung
Für alle Beschäftigten an sächsischen Universitäten und Hochschulen - Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen sowie Auszubildende - besteht generell die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen eine befristete Arbeitszeitreduzierung oder eine Beurlaubung zu beantragen. Dabei sind jedoch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu beachten. Die rechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Gruppenzugehörigkeit.
6.2. Arbeitnehmer*innen
Für Arbeitnehmer*innen gelten die unter 5. beschriebenen Leistungen durch den*die Arbeitgeber*in. Darüber hinaus gilt:
Arbeitnehmer*innen können auf Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege einer*eines nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen beantragen. Der Antrag ist zu bewilligen, soweit dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung der Bezüge kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):
„§ 11 Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
§ 28 Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“
Ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung hat bei befristet Beschäftigten keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zur Folge. Die einzige Ausnahme bilden die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet Beschäftigten. Für sie gilt: Bei einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Pflege pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, verlängert sich hier der befristete Arbeitsvertrag im Einverständnis mit der*dem Mitarbeitenden um die Zeiten der Beurlaubung bzw. Ermäßigung. Die Verlängerung soll zwei Jahre nicht überschreiten, sie wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.
6.3. Studierende
Die Rechte von Studierenden mit pflegebedürftigen Angehörigen sind hochschulspezifisch geregelt. Über den Hochschulen steht das Sächsische Hochschulgesetz.
6.3.1. Immatrikulationsordnung
Die Immatrikulationsordnungen der Universitäten und Hochschulen sehen vor, dass eine Beurlaubung vom Studium auf schriftlichen Antrag aus wichtigen Gründen erfolgen kann. Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung eines Studiums.
Für die Beantragung gelten an den Universitäten und Hochschulen unterschiedliche Fristen und auch unterschiedliche Regelungen zur Erbringung der Nachweise. Es empfiehlt sich, die Immatrikulationsordnung genau zu studieren und sich ggf. an die Sozial- und/oder Studienberatung der Hochschule zu wenden. Bei kurzfristig eintretender Pflegebedürftigkeit gelten mit entsprechenden Nachweisen (in der Regel ein ärztliches Gutachten über die*den Pflegebedürftigen) häufig Fristen für Ausnahmefälle.
Als wichtige Gründe für eine Beurlaubung werden insbesondere anerkannt:
[….] Betreuung eigener Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger (geeignete Nachweise) […]
Oder:
[…] Pflege und Versorgung des Ehegatten oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt […]
Oder, (in diesem Fall istInterpretation der schwerwiegenden familiären Gründe aber Ermessenssache):
[…] gesundheitliche oder schwerwiegende familiäre Gründe
Oder:
[…] familiäre Gründe
Achtung: Nicht jede Hochschule sieht die Pflege von Angehörigen als wichtigen Grund an. Hier ist im Zweifelsfall das Gespräch mit der Sozial- und/oder Studienberatung zu suchen. Insebesondere sozialrechtliche Folgen für den*die Einzelnen sollten geklärt werden, insbesondere wenn im Urlaubssemester ALG II bezogen wird.
Eine Beurlaubung wird immer für ein Semester gewährt. Eine Beurlaubung über zwei Folgesemester ist häufig auch möglich. Eine längere Beurlaubung muss durch geeignete Nachweise, dass die Anwesenheit der*des pflegenden Studierenden unbedingt erforderlich ist, besonders begründet werden. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, jedoch als Hochschulsemester, und werden daher auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist damit nicht möglich.
Während der Zeit der Beurlaubung (mit entsprechender Rückmeldung) haben Studierende alle Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium. Ob Studien- und Prüfungsleistungen weiterhin erbracht werden können, ist an den sächsischen Universitäten und Hochschulen unterschiedlich geregelt, teilweise sind familiäre Verpflichtungen als Ausnahme definiert. Wiederholungsprüfungen dürfen aber in der Regel auch bei Beurlaubung wahrgenommen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrages und der Studiengebühren ist ebenfalls unterschiedlich geregelt. Das BAFöG-Amt interpretiert Urlaubssemester als „nicht ordnungsgemäßes Studium“ und stellt ggf. Zahlungen ein oder fordert die geleisteten Zahlungen zurück.
Das Recht auf Prüfungen soll im Urlaubssemester erhalten bleiben, eine Verpflichtung, es einzuräumen, besteht für Universitäten und Hochschulen aber nicht. Die für Prüfungen notwendigen Voraussetzungen (Prüfungsvorleistungen) haben pflegende Studierende ebenso nachzuweisen wie jene ohne Familienpflichten.
Die Immatrikulationsordnung Ihrer Hochschule finden Sie hier.
6.3.2. Prüfungsordnung
Die Prüfungsordnung gilt ohne Ausnahme auch für Studierende mit Pflegeverantwortung.
An vielen Hochschulen wird darüber diskutiert, ob Studierende mit familiären Aufgaben auch das Recht auf Beantragung eines Nachteilsausgleiches haben. An einigen ist es eingeräumt. Der Nachteilsausgleich betrifft nach Definition nur die durch Behinderung oder chronischer Krankheit eingeschränkten Studierenden.
Darüber hinaus besagt §5 Abs.2, Nr. 11 Sächsisches Hochschulgesetz: „Die Hochschulen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange der Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studenten, unterstützen Studenten mit Kindern, fördern die Integration ausländischer Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,(…).“
Denkbar wäre die Gewährung von Individualentscheidungen durch die Prüfungsausschüsse. Informieren Sie sich hierzu konkret an Ihrer Universität oder Hochschule. Typische Beispiele für Individualentscheidungen sind:
- die Absprache eines individuellen Prüfungstermins bei mündlichen Prüfungen
- Fristverlängerungen zur Abgabe von Haus- und Projektarbeiten
Auch die Beachtung von Fristen ist in der Prüfungsordnung geregelt, beispielsweise so: „Fristversäumnisse, die der Studierende nicht zu vertreten hat, sind bei der Berechnung der Fristen für Beurlaubung und Prüfungsverfahren nicht anzurechnen; die Regelstudienzeit ist entsprechend zu verlängern. Das gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und Elternzeit.“ Studierende müssen also dem Prüfungsausschuss gegenüber glaubhaft machen, dass sie Fristversäumnisse nicht zu vertreten haben.
6.3.3 Beschäftigung als Studentische Hilfskraft
Wenn ein*e Student*in pflegende*r Angehörige*r ist und zeitgleich einen Arbeitsvertrag mit der Hochschule hat (HIWI, SHK), ist er*sie pflegende*r Hochschulangehörige*r (vgl. 6.2.).
6.3.4. Hochschulspezifische Regelungen
Hochschulspezifische Regelungen sehen in Einzelfällen andere Möglichkeiten für Studierende mit Pflegeverantwortung vor.
Ein Beispiel kann das Angebot von Studiengängen sein, die in Teilzeit studiert werden können. Das bedeutet, dass der Studienplan so gestreckt wird, dass pro Semester weniger Module belegt und damit weniger ECTS pro Semester leistet. Die Studienordnungen und auch die Prüfungsordnungen müssen diese Form des Studiums offiziell vorsehen, dann verlängern sich auch Bearbeitungszeiten und Fristen um den Faktor, der für die ECTS-Reduktion angesetzt wird. Mit dem Teilzeit-Studienplan ist das Studium zwar verlängert, aber aufgrund weniger ECTS auch bei familiärer Mehrbelastung studierbarer. In der Regel sind feste „Teilzeit“-Studientage in der Woche vorgesehen, an denen z.B. eine andere pflegerische Betreuung gefunden werden kann (Tagespflege, andere*r Angehörige*r, …).
6.4. Auszubildende
Auch Auszubildende haben die Möglichkeit, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, hierunter zählt auch die Pflege Angehöriger, im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit zu beantragen.
"§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung)."
7. Rechtliche Vorsorge
Es stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung und die Gesundheitsvollmacht. Die ersten drei können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, um dem Gericht bei Bedarf die Suche nach Bevollmächtigten zu erleichtern.
Weitere Informationen sowie konkrete Formulierungshilfen zu den folgenden Themen sind unter 9. Pflege-Glossar verlinkt.
7.1. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Im deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für eine*n Volljährige*n können hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer*innen sind.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person des Vertrauens beauftragt werden, stellvertretend zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen - entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn diese Dinge nicht mehr selbst bewältigt werden können. Die Vollmacht kann jederzeit geändert oder entzogen werden. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden - etwa, welche Gegenstände unbedingt mit ins Heim genommen werden sollen. Wenn Angelegenheiten der Gesundheit geklärt werden sollen, muss der*dem Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis erteilt werden, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Gleiches gilt für eine Vollmacht in Angelegenheiten des Aufenthaltes.
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, sollte sie vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Die Aussagen der Vorsorgevollmacht sollten in regelmäßigen Abständen, etwa jährlich, für auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Es empfiehlt sich dies durch eine Unterschrift mit aktuellem Datum zu bestätigen. Da eine Vorsorgevollmacht auf die*den Einzelne*n zugeschnitten ist, gibt es für die Form einen großen Gestaltungsspielraum.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. In der Betreuungsverfügung äußert man den persönlichen Wunsch, wer eine rechtliche Betreuung übernehmen oder auf keinen Fall übernehmen soll, wenn diese vom Betreuungsgericht angeordnet wird (vgl. § 10901c BGB).
Beim Betreuungsgericht können Betroffene selbst einen Antrag stellen, eine Betreuung kann aber auch durch Dritte, beispielsweise das Krankenhaus, angeregt werden. Bei der Auswahl der Betreuungsperson ist das Gericht an die Betreuungsverfügung gebunden. Auch mündliche Wünsche der*des Betroffenen müssen berücksichtigt werden. Es überprüft jedoch die Eignung der selbst bestimmten Betreuungsperson bevor diese Entscheidungen treffen darf. Zudem wird sie gerichtlich überwacht und muss jährlich berichten - im Gegensatz zu der*dem Vorsorgebevollmächtigten, die*der nicht unter solcher Kontrolle steht.
Der Umfang der Befugnisse der Betreuungsperson richtet sich nach den Bestimmungen einer vorhandenen Betreuungsverfügung und dem gerichtlich bestimmten Bedarf der zu betreuenden Person. Dabei können der Betreuungsperson
- finanzielle Angelegenheiten
- Gesundheitssorge
- Wohnungsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmungen
übertragen werden. Für Menschen, die eine Betreuung übernehmen, ist es wichtig, dass ihr Aufgabenbereich klar definiert ist. Diese Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Nach § 1902 BGB vertritt die Betreuungsperson die zu betreuende Person in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich.
Liegt keine Betreuungsverfügung vor und kann oder möchte die*der Betroffene keinen Vorschlag äußern, wird ein* Betreuer*in vom Gericht bestimmt (vgl. §1897 BGB). Das können Angehörige, Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Rechtsanwält*innen sein. Bundesweit werden etwa 75 Prozent aller Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten Bürger*innen übernommen.
Die Einrichtung einer Betreuung wird zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt, das ist die sogenannte vorläufige Betreuung. Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können – auf Anregung der*des Betroffenen oder der Betreuungsperson – jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung der Betreuung kann beim Betreuungsgericht beantragt werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen, sofern nicht immer wieder Anträge gestellt werden. Fällt der Grund für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben. Zu Betreuende, Dritte oder Angehörige haben außerdem die Möglichkeit, ihre Anmerkungen und Beschwerden beim Betreuungsgericht einzureichen.
Für einen Menschen mit körperlicher Behinderung darf eine Betreuung, solange er den eigenen Willen noch bekunden kann, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden. Hilfestellung hierzu geben die Allgemeinen Sozialen Dienste, die örtlichen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie fachkundige Rechtsanwälte.
Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist z.B. für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten.
Die örtlichen Betreuungsbehörden fördern die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie unterstützen und beraten auch Vorsorgebevollmächtigte und ehrenamtliche Betreuer.
7.2. Patientenverfügung
Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (vgl. § 1901a BGB). Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzt*innen und das[nbsp] Behandlungsteam. Diese haben dann zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, muss die Patientenverfügung unmittelbar umgesetzt werden.
Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen ergänzend zu schildern. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn es in Bezug auf den Patientenwillen Auslegungsprobleme gibt oder wenn die konkrete Situation nicht genau derjenigen entspricht, die in der Patientenverfügung beschrieben ist.
Für die Patientenverfügung gilt insgesamt, dass auf allgemeine Formulierungen möglichst verzichtet werden soll. Vielmehr muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche der*die Verfasser*in in diesen Situationen hat. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollte sich aus der Patientenverfügung sowohl die konkrete Behandlungssituation (z.B.: „Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit“) als auch die auf diese Situation bezogenen Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) ergeben.
Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet oder notariell beglaubigt werden muss. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Mündliche Äußerungen sind deshalb aber nicht wirkungslos, denn sie müssen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patient*innenwillens beachtet werden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, aber sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.
Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere die behandelnden Ärzt*innen, Bevollmächtigte, Betreuungspersonen, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollte man auf eine vorhandene Patientenverfügung hinweisen. Wenn eine Vertrauensperson bevollmächtigt ist, sollte auch diese informiert sein.
7.3. Gesundheitsvollmacht
Im Zusammenhang mit Vorsorge- und Patientenvollmacht fällt immer öfter auch der Begriff Gesundheitsvollmacht. In ihr können Sie eine Person festgelegen, welche Entscheidungen über Ihre Behandlungen treffen darf. Hierbei ist sie an die Bestimmungen einer vorhandenen Patientenverfügung gebunden und entscheidet nur dann, wenn diese keine (eindeutige) Regelung enthält. Eine Gesundheitsvollmacht kann auch innerhalb der Vorsorgevollmacht festgelegt sein.
8. Ansprechpersonen vor Ort
In Sachsen existierte bereits vor der gesetzlichen Einführung von sogenannten Pflegestützpunkten eine Beratungsstruktur: das PflegeNetz. Vornehmlich verweist der Freistaat auf seinem Internetportal bei der Pflegeberatung Betroffene und deren Angehörige an die Pflege- bzw. Krankenkassen
In Rochlitz hat sich ein Verbund aus regionalen Pflegedienstleistern und der Kommune im Rahmen eines sachsenweit einmaligen Projektes zusammengeschlossen und einen Pflegestützpunkt im Sinne des Pflegeweiterbildungsgesetzes eingerichtet.
Die Sozialberatungen der Studierendenwerke bieten Informationen für Studierende an ihren Standorten:
- Studentenwerk Chemnitz - Zwickau
- Studentenwerk Dresden
- Studentenwerk Dresden - Außenstelle Zittau/Görlitz
- Studentenwerk Freiberg
- Studentenwerk Leipzig
Die Ansprechpartner*innen an den Hochschulen und Universitäten finden Sie auf unserer Seite zum Familienservice.
9. Pflege-Glossar
Wenn es um das Thema Pflege geht, tauchen immer wieder viele verschiedene, verwirrende Begriffe auf. Oft gibt es ähnliche Begriffe, die völlig unterschiedliche Bedeutungen haben. Dieses Glossar soll einen kurzen Überblick über wichtige Vokabeln und deren Bedeutung zum Thema Pflege geben.
A
Aktivierende Pflege
Aktivierende Pflege ist in allen Formen der Pflege unablässig. Hierbei geht es darum, die*den Pflegebedürftige*n entsprechend seiner vorhandenen Fähigkeiten zu pflegen. Unterstützung erfährt er*sie nur dort, wo die eigenen Ressourcen enden. Aktivierende Pflege hat zum Ziel, die Selbstständigkeit bei der Durchführung alltäglicher Bewegungsabläufe zu erhalten oder wiederzuerlangen.
Hierbei ist natürlich darauf zu achten die Person nicht zu überfordern, jedoch genug Raum für Freiheit und Eigenständigkeit zu schaffen.
Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim
Man unterscheidet grundsätzlich drei Heimtypen:
- Altenwohnheim: Die Bewohner*innen führen ein eigenständiges Leben in kleinen Wohnungen. Sie erledigen ihren Haushalt selbstständig, können aber zum Beispiel Mahlzeiten in Gemeinschaft einnehmen.
- Altenheim: Die Bewohner*innen leben in bereitgestellten Zimmern oder Appartements, werden aber bei der Haushaltsführung und Essenszubereitung unterstützt.
- Pflegeheim: Die Bewohner*innen leben in Einzel- oder Mehrbettzimmern und werden ganzheitlich gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Ambulante Pflege
Diese spezielle Pflegeform wird auch häusliche Pflege bezeichnet. Hierbei wohnt die*der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause in ihrer*seiner gewohnten Umgebung und wird regelmäßig von ambulanten Pflegediensten besucht, welche hauswirtschaftlich und pflegerisch unterstützen. Hierfür muss die*der Zu-Pflegende soweit selbstständig sein, dass das Alleinsein zwischen den Besuchen des Pflegedienstes nicht zu einer Gefährdung der eigenen Person wird.
B
Behandlungspflege, medizinische
zur Behandlungspflege gehört zum Beispiel die Gabe von Medikamenten, Injektionen oder der Wechsel von Verbänden.
Besuchsdienst
Besuchsdienste unterstützen pflegende Angehörige, welche den Ort der Pflege für einige Stunden verlassen wollen und die*den zu Pflegenden nicht allein lassen können.
Betreutes Wohnen
Hier wohnen die Senior*innen in ihren eigenen, den Bedürfnissen angepassten vier Wänden. Dienste, wie ambulante Pflegedienste, Fußpflege, Physio- und Ergotherapie usw. können direkt im Haus in Anspruch genommen werden.
Betreuungsleistungen
Hierunter zählen zum Beispiel Aktivitäten wie Spazierengehen oder Vorlesen.
Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht regelt als Teil des Familienrechts alle die Belange, welche einer rechtlichen Unterstützung bedürfen.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, in der festgelegt werden kann, wen das Gericht im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestimmt. Auch inhaltliche Vorgaben, etwa welche Gewohnheiten berücksichtigt werden sollen und ob im Falle einer Pflegebedürftigkeit eine Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim gewünscht wird, können in der Betreuungsverfügung geregelt werden.
- Formular Betreuungsverfügung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
- Formular Betreuungsverfügung der Ärztekammer Niedersachsen
Bundesministerium
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) leisten Beratung zu unterschiedlichen Aspekten von Pflege. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministerium.
D
Demenzpflege
Demenz fordert einen besonderen Aufwand und Umfang an Pflege. Hierfür werden verschiedene Zusatzausbildungen und Pflegekurse für Altenpfleger*innen aber auch für pflegende Angehörige angeboten, in welchen ebendiese lernen, auf die speziellen Bedürfnisse der Demenzkranken einzugehen.
E
Ersatzpflege
Hier übernimmt eine Ersatzpflegekraft die Aufgaben der eigentlichen Pflegeperson bei Ausfall (Urlaub, Kur, usw.). Die Ersatzpflege kann von Angehörigen oder auch von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden.
F
Fallmanager*in
Jede*r hat einen Rechtsanspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung, welcher durch die Krankenkasse realisiert wird. Ein*e sogenannte*r Fallmanager*in gibt in diesem Fall Auskunft über Leistungsansprüche.
Familienpflegezeit
In einem Video auf der Plattform YouTube wird "Familienpflegezeit" erläutert.
G
Grundpflege
Zur Grundpflege zählen Unterstützungen in lebensnotwendigen Aspekten wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidungsvorgänge, Ankleiden und Zubettgehen. Die Grundpflege dient außerdem der Förderung von Eigenständigkeit und Mobilität und kann von Alten- oder Krankenpfleger*innen, pflegenden Angehörigen oder sonstigen Betreuungspersonen durchgeführt werden.
H
Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen, Wäsche waschen, Staubsaugen und Aufräumen sind keine Leistungen die die zur Grundpflege zählen. Trotzdem sind sie Bestandteil der häuslichen Versorgung von Pflegebedürftigen.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind nach dem Sozialgesetz Gegenstände, auf die Versicherte im Pflegefall Anspruch haben, z.B. Geh-, Seh-, Hörhilfen, Rollstühle, Pflegebetten etc.
Hospiz
Hospize sind Einrichtungen, in der sterbenskranke Menschen (und deren Angehörige) in ihren letzten Lebensphasen pflegerisch und psychologisch begleitet werden. Auch hier gibt es ambulante, teilstationäre und stationäre Hospizdienste.
K
Kurzzeitpflege
In Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden Pflegeplätze für die Übergangsphase in ein Heim angeboten, zum Beispiel nach Krankenhausaufenthalten. Ein Kurzzeitpflegeplatz kann bis zu 4 Wochen in Anspruch genommen werden. In Sonderfällen ist es auch möglich einen Kurzzeitpflegeplatz als Ersatzpflegeleistung in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen bietet das Video auf der Plattform YouTube.
N
Nachtpflege
Die Nachtpflege gehört zu den teilstationären Pflegeformen. Tagsüber pflegen Angehörigen die*den Zu-Pflegenden zu Hause und nachts wird sie*er in einem Pflegeheim betreut.
P
Palliativmedizin
Die Palliativmedizin kommt an dem Punkt ins Spiel, an dem die Mittel der klassischen Medizin nicht mehr ausreichen. Hierbei geht es darum unheilbar Kranken dabei zu unterstützen, ihre letzen Monate, Wochen und Tage mit der bestmöglichen Lebensqualität zu erleben.
Patientenverfügung
Die sogenannte Patientenverfügung enthält Ihre Anweisungen für den*die Ärzt*in, für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann. Dabei wird entscheiden, welche medizinischen Leistungen man in Anspruch nehmen will und welche nicht. Die Patientenverfügung ist bindend, solange sie formal korrekt aufgesetzt wurde.
- Infobroschüre und Formulierungshilfen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
- Formular Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen
Pflegedokumentation
Bei der Pflege ist es wichtig, alle pflegerischen Einzelschritte lückenlos zu dokumentieren. Dazu zählen alle pflegerischen Handlungen, Nahrungs-/Flüssigkeitszufuhr, verabreichte Medikamente und das aktuelle Befinden der/des Pflegebedürftigen.
Pflegestärkungsgesetz
Mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II wurden in den Jahren 2014 und 2015 in grundlegende Pflegereform in gang gebracht. Neuerungen werden hier kurz zusammengefasst.
Pflegestufen und Pflegegrade
Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Jede*r Pflegebedürftige wird, je nach Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit, in eine der folgenden 5 Pflegegrade eingeteilt. Die Einstufung erfolgt über den medizinischen Dienst (MDK) der Krankenversicherung. Unterschieden wird nach:
- Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegevertrag
Als Pflegevertrag wird der Vertrag zwischen der*dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst bezeichnet. Dieser beinhaltet alle vereinbarten Leistungen, die vom Pflegedienst erbracht werden.
S
Stationäre Pflege
Im Gegensatz zur häuslichen oder ambulanten Pflege wird die*der Pflegebedürftige in einer Heimform betreut.
V
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person Ihrer Wahl dazu bevollmächtigt, an Ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen. Hierbei können Vollmachten für alle oder auch nur für bestimmte Aufgabenbereiche erteilt werden. Die*der Bevollmächtigte ist demnach Vertreter*in Ihres Willens.
- Formular Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
- Formular Vorsorgevollmacht der Ärztekammer Niedersachsen
W
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Um dem*der Pflegebedürftigen möglichst lange ein Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, können Zuschüsse für Umbaumaßnahmen beantragt werden. Mehr dazu im Video auf YouTube.
Im Fall der Fälle: Der 6-Schritte-Notfallplan
Was ist zu tun, wenn eine Pflegebedürftigkeit eintritt? In sechs kurzen Schritten fasst der barrierefreie Flyer die wichtigsten Punkte zusammen.